Warum der Bauherr zuständig ist
Auf einer Baustelle arbeiten Firmen nacheinander und nebeneinander, die keinen gemeinsamen Chef haben. Der Rohbauer stellt das Gerüst, der Dachdecker nutzt es, der Elektriker verlegt Kabel, während der Installateur Schlitze stemmt. Jede Firma ist für ihre eigenen Leute verantwortlich, aber niemand für das Zusammenspiel. Die Baustellenverordnung schließt diese Lücke, indem sie den Veranlasser der Bauarbeiten in die Pflicht nimmt: den Bauherrn.
Das gilt ausdrücklich auch für Privatleute. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin schreibt in ihren Antworten zur Baustellenverordnung, dass der Bauherr auch beim Neubau oder Umbau eines Einfamilienhauses als Veranlasser der Bauarbeiten Verantwortung trägt und in den meisten Fällen einen Koordinator bestellen muss. Wer ein Haus baut, ist in diesem Sinne Auftraggeber einer kleinen Großbaustelle.
Die drei Pflichten der Baustellenverordnung
| Pflicht | Wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Koordinator bestellen | sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden | § 3 Abs. 1 BaustellV |
| Vorankündigung an die Behörde, zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle, Aushang auf der Baustelle | mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig, oder mehr als 500 Personentage | § 2 Abs. 2 BaustellV |
| Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) | mehrere Arbeitgeber und entweder Vorankündigung nötig oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II | § 2 Abs. 3 BaustellV |
Quelle: Baustellenverordnung in der aktuellen Fassung. Stand Oktober 2026.
Dazu kommt eine Aufgabe, die viele übersehen: Der Koordinator stellt nach § 3 Abs. 2 eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammen. Sie beschreibt, wie Dach, Fassade oder Technik später sicher gewartet werden können, etwa wo Anschlagpunkte für Dacharbeiten sitzen. Für den Eigentümer ist sie Jahre nach dem Einzug nützlicher als jedes andere Papier der Baustelle.
Schätzung: Wie viele Personentage hat ein Einfamilienhaus?
Die Schwelle von 20 Beschäftigten gleichzeitig erreicht ein Einfamilienhaus kaum. Bei den 500 Personentagen sieht es anders aus. Eine überschlägige Schätzung für ein unterkellertes Einfamilienhaus in Massivbauweise, gebaut von einzelnen Fachfirmen:
| Gewerk | Personen × Arbeitstage | Personentage |
|---|---|---|
| Erdarbeiten | 2 × 4 | 8 |
| Rohbau mit Keller | 4 × 35 | 140 |
| Zimmerer | 4 × 5 | 20 |
| Dachdecker und Spengler | 3 × 8 | 24 |
| Fenster und Haustür | 2 × 3 | 6 |
| Elektro | 2 × 12 | 24 |
| Sanitär und Heizung | 2 × 15 | 30 |
| Innenputz | 3 × 8 | 24 |
| Estrich | 2 × 3 | 6 |
| Trockenbau | 2 × 10 | 20 |
| Fliesen | 2 × 10 | 20 |
| Maler | 2 × 8 | 16 |
| Bodenbeläge | 2 × 5 | 10 |
| Fassade mit Dämmung | 3 × 12 | 36 |
| Außenanlagen | 2 × 10 | 20 |
| Summe | 404 |
Eigene Beispielschätzung. Die tatsächlichen Werte hängen von Bauweise, Größe und Ausführung ab und gehören mit den beauftragten Firmen abgestimmt.
Ein durchschnittliches Haus bleibt in dieser Schätzung unter der Schwelle, aber nicht weit. Ein größeres Haus, eine Einliegerwohnung, ein aufwendiger Innenausbau oder umfangreiche Außenanlagen können die 500 Personentage überschreiten. Die Frage gehört deshalb vor Baubeginn an den Bauunternehmer oder Architekten, nicht an das Gefühl. Ein Fertighaus mit wenigen Montagetagen liegt meist deutlich darunter.
Wann ein SiGe-Plan nötig ist: der Dachstuhl als Auslöser
Ein SiGe-Plan ist nach § 2 Abs. 3 nötig, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle sind und entweder eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II anfallen. Anhang II nennt unter anderem Arbeiten mit der Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben über 5 Meter Tiefe und Arbeiten mit der Gefahr des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 Metern, außerdem Arbeiten in weniger als 5 Metern Abstand zu Hochspannungsleitungen und den Auf- und Abbau von Massivbauelementen mit Kran.
Beim Einfamilienhaus ist die Absturzhöhe der häufigste Auslöser. Ein zweigeschossiges Haus mit Satteldach erreicht am First schnell Höhen über 7 Meter, vor allem mit Keller oder am Hang. Wer dort arbeitet, Zimmerer, Dachdecker, Spengler, Solarteur, fällt unter Anhang II. Dasselbe gilt für Fertigteile, die mit dem Kran gestellt werden, wie bei vielen Fertighäusern und Filigrandecken. Der SiGe-Plan muss dann vor Einrichtung der Baustelle vorliegen.
Wer koordiniert: Fachkraft, Bauleiter oder Bauherr selbst
Seit der Änderung der Baustellenverordnung zum 1. April 2023 darf der Bauherr die Koordinatoraufgaben nach § 3 Abs. 1 selbst übernehmen, ebenso ein von ihm beauftragter Dritter. Bestellt er niemanden, bleibt die Aufgabe automatisch bei ihm. Voraussetzung ist in jedem Fall die Eignung: baufachliche Kenntnisse, Kenntnisse im Arbeitsschutz und spezielle Koordinatorenkenntnisse, wie sie die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30 beschreibt.
Für die meisten privaten Bauherren heißt das praktisch: Sie beauftragen einen externen SiGeKo, oft einen Architekten oder Ingenieur mit entsprechender Zusatzqualifikation, oder sie vereinbaren, dass der Generalunternehmer die Koordination übernimmt. Wer mit Architekt baut, kann die Leistung bei ihm mit anfragen. Die Kosten richten sich nach Umfang und Dauer, ein Angebot vor Baubeginn schafft Klarheit. Wer die Baubegleitung durch einen Sachverständigen plant, sollte beide Rollen sauber trennen: Der Sachverständige prüft die Qualität für den Bauherrn, der SiGeKo koordiniert den Arbeitsschutz für alle.
Generalunternehmer, Fertighaus, Einzelvergabe
| Bauweise | Was typischerweise passiert | Was der Bauherr tun sollte |
|---|---|---|
| Generalunternehmer mit Subunternehmern | mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle, Koordination oft als Leistung angeboten | Übernahme nach § 4 BaustellV ausdrücklich in den Bauvertrag schreiben |
| Fertighaus mit eigenem Montageteam und Fremdfirmen für Keller oder Bodenplatte | mehrere Arbeitgeber spätestens beim Übergang von Keller zu Montage, Kranarbeiten | klären, wer Keller- und Montagephase koordiniert |
| Einzelvergabe mit Architekt | viele Arbeitgeber, keine Firma fühlt sich zuständig | SiGeKo selbst beauftragen, Vorankündigung prüfen |
| Eigenleistung mit Helfern | neben Fachfirmen auch private Helfer auf der Baustelle | Helfer bei der BG BAU melden, Eigenleistungsphasen in die Koordination aufnehmen |
Eine Übertragung an den Generalunternehmer ist zulässig und sinnvoll, ersetzt aber nicht die Verantwortung. § 3 Abs. 1a BaustellV hält ausdrücklich fest, dass die Beauftragung eines Koordinators den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung entbindet. Wie Eigenleistung und Versicherung der Helfer zusammenhängen, steht unter Eigenleistung beim Hausbau und Bauherrenhaftpflicht.
Bußgeld und Haftung
§ 7 BaustellV macht zwei Versäumnisse zur Ordnungswidrigkeit: eine fehlende, falsche oder verspätete Vorankündigung und einen fehlenden SiGe-Plan, wo er erforderlich ist. Nach § 25 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz kann das mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wird durch eine vorsätzliche Zuwiderhandlung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist es nach § 26 Arbeitsschutzgesetz eine Straftat.
Schwerer als das Bußgeld wiegt die zivilrechtliche Seite. Passiert ein Unfall, prüfen Berufsgenossenschaft, Versicherer und gegebenenfalls Gerichte, ob der Bauherr seine Pflichten erfüllt hat. Eine fehlende Koordination kann dann zur Haftungsfrage werden. Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt viel ab, aber nicht jede grob fahrlässige Pflichtverletzung.
Häufige Fehler bei der Baustellenverordnung
- Annehmen, sie gelte nur für Großbaustellen. Die Koordinatorpflicht hängt an der Zahl der Arbeitgeber, nicht an der Größe der Baustelle.
- Auf den Generalunternehmer vertrauen, ohne es zu regeln. Ohne vertragliche Übertragung koordiniert niemand, und die Pflicht bleibt beim Bauherrn.
- Die Absturzhöhe unterschätzen. Über 7 Meter ist besonders gefährliche Arbeit, und dann ist ein SiGe-Plan nötig.
- Die Personentage nicht schätzen. Ein großes Haus mit Keller und Außenanlagen kann die 500 überschreiten. Dann ist eine Vorankündigung fällig.
- Die Unterlage für spätere Arbeiten nicht einfordern. Sie gehört zur Leistung des Koordinators und zur Übergabe des Hauses.
- Private Helfer vergessen. Wer mit Freunden in Eigenleistung baut, hat weitere Personen auf der Baustelle, die in die Koordination gehören.
FAQ - SiGeKo und Baustellenverordnung
Brauche ich beim Einfamilienhaus einen SiGeKo?
Kann ich die SiGeKo-Aufgaben selbst übernehmen?
Was ist eine Vorankündigung?
Übernimmt der Generalunternehmer die Pflichten der Baustellenverordnung?
Welches Bußgeld droht ohne SiGe-Plan oder Vorankündigung?
Quellen
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- § 25 Arbeitsschutzgesetz - Bußgeldvorschriften
- BAuA - Pflichten aus der Baustellenverordnung beim eigenen Einfamilienhaus
- BAuA - Geeignete Koordinatorinnen und Koordinatoren bestellen
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