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SiGeKo und Baustellenverordnung: was private Bauherren tun müssen

Warum der Arbeitsschutz auf der Baustelle beim Bauherrn beginnt, wann ein Einfamilienhaus die Schwelle von 500 Personentagen erreicht und warum der Dachstuhl einen SiGe-Plan auslösen kann.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 2. November 2026 10 Min Lesezeit
Rohbau eines Einfamilienhauses mit Gerüst und Fangnetz, zwei Bauarbeiter mit Helm im Gespräch mit einem Koordinator mit Klemmbrett
Abstimmung auf der Baustelle eines Einfamilienhauses (Symbolbild)
2
Arbeitgeber auf der Baustelle reichen für die Koordinatorpflicht
500
Personentage, ab denen eine Vorankündigung nötig ist
5.000 €
Bußgeld höchstens bei fehlender Vorankündigung oder SiGe-Plan

Warum der Bauherr zuständig ist

Auf einer Baustelle arbeiten Firmen nacheinander und nebeneinander, die keinen gemeinsamen Chef haben. Der Rohbauer stellt das Gerüst, der Dachdecker nutzt es, der Elektriker verlegt Kabel, während der Installateur Schlitze stemmt. Jede Firma ist für ihre eigenen Leute verantwortlich, aber niemand für das Zusammenspiel. Die Baustellenverordnung schließt diese Lücke, indem sie den Veranlasser der Bauarbeiten in die Pflicht nimmt: den Bauherrn.

Das gilt ausdrücklich auch für Privatleute. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin schreibt in ihren Antworten zur Baustellenverordnung, dass der Bauherr auch beim Neubau oder Umbau eines Einfamilienhauses als Veranlasser der Bauarbeiten Verantwortung trägt und in den meisten Fällen einen Koordinator bestellen muss. Wer ein Haus baut, ist in diesem Sinne Auftraggeber einer kleinen Großbaustelle.

Die drei Pflichten der Baustellenverordnung

Pflicht Wann Rechtsgrundlage
Koordinator bestellen sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden § 3 Abs. 1 BaustellV
Vorankündigung an die Behörde, zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle, Aushang auf der Baustelle mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig, oder mehr als 500 Personentage § 2 Abs. 2 BaustellV
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) mehrere Arbeitgeber und entweder Vorankündigung nötig oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II § 2 Abs. 3 BaustellV

Quelle: Baustellenverordnung in der aktuellen Fassung. Stand Oktober 2026.

Dazu kommt eine Aufgabe, die viele übersehen: Der Koordinator stellt nach § 3 Abs. 2 eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammen. Sie beschreibt, wie Dach, Fassade oder Technik später sicher gewartet werden können, etwa wo Anschlagpunkte für Dacharbeiten sitzen. Für den Eigentümer ist sie Jahre nach dem Einzug nützlicher als jedes andere Papier der Baustelle.

Schätzung: Wie viele Personentage hat ein Einfamilienhaus?

Die Schwelle von 20 Beschäftigten gleichzeitig erreicht ein Einfamilienhaus kaum. Bei den 500 Personentagen sieht es anders aus. Eine überschlägige Schätzung für ein unterkellertes Einfamilienhaus in Massivbauweise, gebaut von einzelnen Fachfirmen:

Gewerk Personen × Arbeitstage Personentage
Erdarbeiten2 × 48
Rohbau mit Keller4 × 35140
Zimmerer4 × 520
Dachdecker und Spengler3 × 824
Fenster und Haustür2 × 36
Elektro2 × 1224
Sanitär und Heizung2 × 1530
Innenputz3 × 824
Estrich2 × 36
Trockenbau2 × 1020
Fliesen2 × 1020
Maler2 × 816
Bodenbeläge2 × 510
Fassade mit Dämmung3 × 1236
Außenanlagen2 × 1020
Summe404

Eigene Beispielschätzung. Die tatsächlichen Werte hängen von Bauweise, Größe und Ausführung ab und gehören mit den beauftragten Firmen abgestimmt.

Ein durchschnittliches Haus bleibt in dieser Schätzung unter der Schwelle, aber nicht weit. Ein größeres Haus, eine Einliegerwohnung, ein aufwendiger Innenausbau oder umfangreiche Außenanlagen können die 500 Personentage überschreiten. Die Frage gehört deshalb vor Baubeginn an den Bauunternehmer oder Architekten, nicht an das Gefühl. Ein Fertighaus mit wenigen Montagetagen liegt meist deutlich darunter.

Wann ein SiGe-Plan nötig ist: der Dachstuhl als Auslöser

Ein SiGe-Plan ist nach § 2 Abs. 3 nötig, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle sind und entweder eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II anfallen. Anhang II nennt unter anderem Arbeiten mit der Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben über 5 Meter Tiefe und Arbeiten mit der Gefahr des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 Metern, außerdem Arbeiten in weniger als 5 Metern Abstand zu Hochspannungsleitungen und den Auf- und Abbau von Massivbauelementen mit Kran.

Beim Einfamilienhaus ist die Absturzhöhe der häufigste Auslöser. Ein zweigeschossiges Haus mit Satteldach erreicht am First schnell Höhen über 7 Meter, vor allem mit Keller oder am Hang. Wer dort arbeitet, Zimmerer, Dachdecker, Spengler, Solarteur, fällt unter Anhang II. Dasselbe gilt für Fertigteile, die mit dem Kran gestellt werden, wie bei vielen Fertighäusern und Filigrandecken. Der SiGe-Plan muss dann vor Einrichtung der Baustelle vorliegen.

Wer koordiniert: Fachkraft, Bauleiter oder Bauherr selbst

Seit der Änderung der Baustellenverordnung zum 1. April 2023 darf der Bauherr die Koordinatoraufgaben nach § 3 Abs. 1 selbst übernehmen, ebenso ein von ihm beauftragter Dritter. Bestellt er niemanden, bleibt die Aufgabe automatisch bei ihm. Voraussetzung ist in jedem Fall die Eignung: baufachliche Kenntnisse, Kenntnisse im Arbeitsschutz und spezielle Koordinatorenkenntnisse, wie sie die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30 beschreibt.

Für die meisten privaten Bauherren heißt das praktisch: Sie beauftragen einen externen SiGeKo, oft einen Architekten oder Ingenieur mit entsprechender Zusatzqualifikation, oder sie vereinbaren, dass der Generalunternehmer die Koordination übernimmt. Wer mit Architekt baut, kann die Leistung bei ihm mit anfragen. Die Kosten richten sich nach Umfang und Dauer, ein Angebot vor Baubeginn schafft Klarheit. Wer die Baubegleitung durch einen Sachverständigen plant, sollte beide Rollen sauber trennen: Der Sachverständige prüft die Qualität für den Bauherrn, der SiGeKo koordiniert den Arbeitsschutz für alle.

Generalunternehmer, Fertighaus, Einzelvergabe

Bauweise Was typischerweise passiert Was der Bauherr tun sollte
Generalunternehmer mit Subunternehmern mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle, Koordination oft als Leistung angeboten Übernahme nach § 4 BaustellV ausdrücklich in den Bauvertrag schreiben
Fertighaus mit eigenem Montageteam und Fremdfirmen für Keller oder Bodenplatte mehrere Arbeitgeber spätestens beim Übergang von Keller zu Montage, Kranarbeiten klären, wer Keller- und Montagephase koordiniert
Einzelvergabe mit Architekt viele Arbeitgeber, keine Firma fühlt sich zuständig SiGeKo selbst beauftragen, Vorankündigung prüfen
Eigenleistung mit Helfern neben Fachfirmen auch private Helfer auf der Baustelle Helfer bei der BG BAU melden, Eigenleistungsphasen in die Koordination aufnehmen

Eine Übertragung an den Generalunternehmer ist zulässig und sinnvoll, ersetzt aber nicht die Verantwortung. § 3 Abs. 1a BaustellV hält ausdrücklich fest, dass die Beauftragung eines Koordinators den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung entbindet. Wie Eigenleistung und Versicherung der Helfer zusammenhängen, steht unter Eigenleistung beim Hausbau und Bauherrenhaftpflicht.

Bußgeld und Haftung

§ 7 BaustellV macht zwei Versäumnisse zur Ordnungswidrigkeit: eine fehlende, falsche oder verspätete Vorankündigung und einen fehlenden SiGe-Plan, wo er erforderlich ist. Nach § 25 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz kann das mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wird durch eine vorsätzliche Zuwiderhandlung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist es nach § 26 Arbeitsschutzgesetz eine Straftat.

Schwerer als das Bußgeld wiegt die zivilrechtliche Seite. Passiert ein Unfall, prüfen Berufsgenossenschaft, Versicherer und gegebenenfalls Gerichte, ob der Bauherr seine Pflichten erfüllt hat. Eine fehlende Koordination kann dann zur Haftungsfrage werden. Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt viel ab, aber nicht jede grob fahrlässige Pflichtverletzung.

Häufige Fehler bei der Baustellenverordnung

  • Annehmen, sie gelte nur für Großbaustellen. Die Koordinatorpflicht hängt an der Zahl der Arbeitgeber, nicht an der Größe der Baustelle.
  • Auf den Generalunternehmer vertrauen, ohne es zu regeln. Ohne vertragliche Übertragung koordiniert niemand, und die Pflicht bleibt beim Bauherrn.
  • Die Absturzhöhe unterschätzen. Über 7 Meter ist besonders gefährliche Arbeit, und dann ist ein SiGe-Plan nötig.
  • Die Personentage nicht schätzen. Ein großes Haus mit Keller und Außenanlagen kann die 500 überschreiten. Dann ist eine Vorankündigung fällig.
  • Die Unterlage für spätere Arbeiten nicht einfordern. Sie gehört zur Leistung des Koordinators und zur Übergabe des Hauses.
  • Private Helfer vergessen. Wer mit Freunden in Eigenleistung baut, hat weitere Personen auf der Baustelle, die in die Koordination gehören.

FAQ - SiGeKo und Baustellenverordnung

Brauche ich beim Einfamilienhaus einen SiGeKo?
Ja, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle arbeiten, und das ist beim Hausbau praktisch immer der Fall: Rohbauer, Zimmerer, Dachdecker, Elektriker, Installateur. § 3 BaustellV verlangt dann mindestens einen geeigneten Koordinator. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hält die Bestellung beim eigenen Einfamilienhaus deshalb in den meisten Fällen für nötig.
Kann ich die SiGeKo-Aufgaben selbst übernehmen?
Ja, seit der Änderung der Baustellenverordnung zum 1. April 2023 ausdrücklich. Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter darf die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen, braucht dafür aber die nötige Eignung: baufachliche Kenntnisse, Arbeitsschutzwissen und Koordinatorenkenntnisse. Ohne Bauerfahrung ist das für Laien kaum zu leisten.
Was ist eine Vorankündigung?
Eine Meldung der Baustelle an die zuständige Arbeitsschutzbehörde, spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle. Sie ist nach § 2 Abs. 2 BaustellV nötig, wenn die Arbeiten länger als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder wenn der Umfang 500 Personentage übersteigt. Die Vorankündigung muss sichtbar auf der Baustelle aushängen.
Übernimmt der Generalunternehmer die Pflichten der Baustellenverordnung?
Nur, wenn es vertraglich vereinbart ist. Nach § 4 BaustellV kann der Bauherr einen Dritten mit den Maßnahmen beauftragen, und viele Generalunternehmer und Fertighausanbieter bieten das an. Die Verantwortung des Bauherrn bleibt nach § 3 Abs. 1a trotzdem bestehen. Ob und wie die Koordination übernommen wird, gehört schriftlich in den Bauvertrag.
Welches Bußgeld droht ohne SiGe-Plan oder Vorankündigung?
Wer die Vorankündigung nicht oder falsch übermittelt oder nicht für einen erforderlichen SiGe-Plan sorgt, handelt nach § 7 BaustellV ordnungswidrig. § 25 Arbeitsschutzgesetz sieht dafür eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro vor. Wird dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist es eine Straftat.

Quellen

Hausbau Journal Redaktion

Der unabhängige Hausbau-Ratgeber für private Bauherren in Deutschland. Recherchiert aus Primärquellen, ergänzt durch eigene Bauerfahrung. Mehr über die Redaktion →