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Erbbaurecht vs. Volleigentum - Wirtschaftlichkeitsrechnung 2026

Wann sich Erbbaurecht wirklich lohnt: Beispielrechnung über 75 Jahre, marktüblicher Erbbauzins, Kommunen- und Kirchen-Vergaben, Heimfall-Risiko - und der ehrliche Vergleich zu Volleigentum.

Hausbau Journal Redaktion
Stand: 27. April 2026 15 Min Lesezeit
Modernes Einfamilienhaus mit Garten - Erbbaurecht
Erbbaurecht: das Bauwerk gehört Ihnen, das Grundstück nicht. Lohnt sich nur bei vergünstigtem Erbbauzins.
3-5 %
marktüblicher Erbbauzins pro Jahr vom Grundstückswert
75-99 J.
Vertragslaufzeit typisch
2/3
Heimfall-Entschädigung typische Quote des Gebäudewerts

Was ist Erbbaurecht?

Das Erbbaurecht ist gesetzlich geregelt im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Es definiert sich als das vererbliche und veräußerliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Der Erbbauberechtigte ist wirtschaftlich Eigentümer des Bauwerks - er kann es vererben, verkaufen, vermieten, mit Hypothek belasten. Das Grundstück selbst gehört ihm nicht, sondern dem Grundstückseigentümer.

Vertragliche Grundlage

Erbbaurecht entsteht durch notarielle Bestellung mit Eintragung im Grundbuch. Es bekommt ein eigenes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch), parallel zum Grundbuch des Grundstücks. Im Grundbuch des belasteten Grundstücks wird das Erbbaurecht in Abteilung II eingetragen.

Vertragsinhalt

Der Erbbaurechtsvertrag regelt mindestens: Laufzeit, Erbbauzins (Höhe, Anpassung), Nutzungsart des Bauwerks, Pflichten des Erbbauberechtigten (Wertersatz, Versicherung), Heimfall-Bedingungen und Entschädigung beim Heimfall. Standard-Klauseln gibt es nicht - jeder Vertrag ist individuell ausgehandelt.

Erbbauzins und Anpassung

Höhe

Marktüblich 3 bis 5 Prozent des Grundstückswerts pro Jahr. Beispiel: ein Grundstück mit Verkehrswert 300.000 Euro hat einen marktüblichen Erbbauzins von 9.000 bis 15.000 Euro jährlich (750 bis 1.250 Euro pro Monat).

Vergünstigte Sätze

Kommunen, Kirchen, gemeinnützige Stiftungen vergeben Erbbaurechte oft mit reduzierten Sätzen von 1,5 bis 3,0 Prozent - typisch zur Förderung von Familien, Sozialwohnungsbau oder bestimmten Berufsgruppen. Bei diesen Sätzen wird Erbbaurecht oft erheblich günstiger als Volleigentum.

Anpassungsklauseln

Der Erbbauzins wird typisch alle 3 bis 10 Jahre an die Inflation oder an die Lebenshaltungskosten angepasst. Standardklausel: Anpassung an den Verbraucherpreisindex. In manchen Verträgen auch an die Bodenrichtwerte gebunden, was bei steigenden Bodenwerten zu deutlichen Erhöhungen führen kann.

Anpassung bei Wohnzwecken

Bei zu Wohnzwecken bestellten Erbbaurechten ist die Erbbauzinsanpassung gesetzlich beschränkt: nicht häufiger als alle 3 Jahre, nicht über die Veränderung des Verbraucherpreisindex hinaus. Diese Schutzregelung schützt Wohn-Erbbauberechtigte vor unkontrollierten Erhöhungen.

Wirtschaftlichkeitsrechnung über 75 Jahre

Annahmen

  • Grundstück mit Verkehrswert 300.000 Euro, voll erschlossen
  • Variante A: Kauf des Grundstücks mit 100 Prozent Eigenkapital
  • Variante B: Erbbaurecht zu 4 Prozent, Laufzeit 75 Jahre, Anpassung an Inflation 2 Prozent
  • Variante C: Erbbaurecht zu 2 Prozent (vergünstigt), gleiche Laufzeit
  • Beobachtungszeitraum: 75 Jahre

Variante A: Volleigentum

  • Anfangsinvestition: 300.000 Euro für das Grundstück
  • Laufende Kosten: keine (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch sind nur einmalig)
  • Wert nach 75 Jahren: typisch 600.000 bis 900.000 Euro (bei 1 bis 2 Prozent realer Bodenwertsteigerung)

Variante B: Marktüblicher Erbbauzins 4 Prozent

  • Anfangsinvestition: 0 Euro für das Grundstück
  • Erbbauzins Jahr 1: 12.000 Euro (4 Prozent von 300.000 Euro)
  • Mit Inflations-Anpassung über 75 Jahre: durchschnittlich rund 18.000 Euro pro Jahr
  • Summe Erbbauzins über 75 Jahre: rund 1,4 Millionen Euro nominal
  • Heimfall nach 75 Jahren: Entschädigung 2/3 des Gebäudewerts, das Grundstück geht an den Eigentümer zurück

Variante C: Vergünstigter Erbbauzins 2 Prozent

  • Anfangsinvestition: 0 Euro für das Grundstück
  • Erbbauzins Jahr 1: 6.000 Euro
  • Mit Inflationsanpassung über 75 Jahre: durchschnittlich rund 9.000 Euro pro Jahr
  • Summe Erbbauzins über 75 Jahre: rund 700.000 Euro nominal

Vergleich barwertbereinigt

Barwertbereinigt (mit angenommener 2 Prozent Diskontierung) liegt die Variante A bei rund 300.000 Euro Anfangsinvestition plus Wertgewinn. Variante B (Erbbauzins 4 Prozent) bei rund 600.000 bis 800.000 Euro Barwert der Erbbauzinsen - deutlich teurer als Volleigentum. Variante C (Erbbauzins 2 Prozent) bei rund 300.000 bis 400.000 Euro Barwert - vergleichbar mit Volleigentum, aber ohne Wertgewinn am Ende.

Praxis-Schluss

Marktüblicher Erbbauzins von 4 bis 5 Prozent macht Erbbaurecht wirtschaftlich unattraktiv im Vergleich zu Volleigentum. Bei vergünstigten Sätzen von 1,5 bis 3,0 Prozent kann Erbbaurecht mit Volleigentum gleichziehen oder günstiger sein - vor allem wenn das Eigenkapital begrenzt ist und das vermietete Grundstück nicht im eigenen Vermögen aufgebaut werden muss.

Wer vergibt Erbbaurecht?

Kirchen

Evangelische und katholische Kirche besitzen erhebliche Bodenflächen und vergeben sie traditionell als Erbbaurecht. Erbbauzinsen oft 2,5 bis 4 Prozent. Kirchen sind oft langfristig orientiert, bieten Verlängerungs-Optionen, sind aber strikt in Vertragsbedingungen.

Kommunen und Stadtwerke

Viele Städte vergeben kommunale Grundstücke als Erbbaurecht, um die Bodenkontrolle nicht aus der Hand zu geben. Erbbauzinsen oft 2,0 bis 3,5 Prozent, manchmal mit Familien-Vergünstigungen. Beispiel: München mit Erbbau-Vergaben für Familien.

Stiftungen

Soziale, kulturelle und kirchliche Stiftungen vergeben Erbbaurechte oft mit besonderen Konditionen für bestimmte Zielgruppen (Familien, Künstler, sozialer Wohnungsbau).

Private Eigentümer

Selten, aber existent - meist Erbschaftsfälle, wo die Eigentümer das Grundstück nicht verkaufen, aber dauerhaft Einkommen generieren wollen. Konditionen meist marktüblich (4 bis 5 Prozent).

Finanzierung beim Erbbaurecht

Beleihung des Erbbaurechts

Das Erbbaurecht selbst kann mit Hypothek belastet werden - die Bank trägt eine Sicherheit am Erbbaurecht ein, das im Erbbaugrundbuch geführt wird. Voraussetzungen für Banken:

  • Restlaufzeit deutlich über die Darlehenslaufzeit hinaus, typisch plus 10 bis 20 Jahre Sicherheit
  • Klare Heimfall-Entschädigungsregelung im Vertrag
  • Erbbauzins angemessen zur Bonität des Erbbauberechtigten

Zinsaufschläge

Banken kalkulieren bei Erbbaurecht-Finanzierungen oft 0,2 bis 0,5 Prozent Zinsaufschlag gegenüber Volleigentum-Finanzierungen, weil das Sicherheits-Profil schlechter ist. Dies relativiert die Anfangsersparnis durch den nicht zu finanzierenden Grundstücksanteil.

Eigenkapital

Banken verlangen oft höheres Eigenkapital, weil das Erbbaurecht als weniger werthaltige Sicherheit gilt. 20 bis 30 Prozent Eigenkapital sind typische Anforderung statt der 10 bis 20 Prozent bei Volleigentum.

Heimfall und Verlängerung

Heimfall am Vertragsende

Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällt das Erbbaurecht automatisch an den Grundstückseigentümer zurück. Der Grundstückseigentümer wird damit auch Eigentümer des Bauwerks. Der Erbbauberechtigte oder seine Erben erhalten eine Entschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Quote des Verkehrswerts des Bauwerks - üblich sind zwei Drittel.

Vorzeitiger Heimfall

Bei Vertragsbruch durch den Erbbauberechtigten (zum Beispiel Nicht-Zahlung des Erbbauzinses, vertragswidrige Nutzung) kann der Grundstückseigentümer den vorzeitigen Heimfall verlangen. Entschädigung in solchen Fällen oft niedriger als bei regulärem Heimfall. Schutzklausel für Wohn-Erbbau: bei Wohnnutzung ist eine Entschädigung von mindestens zwei Dritteln des Verkehrswerts gesetzlich vorgesehen.

Verlängerungs-Optionen

Manche Verträge enthalten Verlängerungs-Optionen, die der Erbbauberechtigte bei Vertragsende ausüben kann. Konditionen müssen vorab im Vertrag geregelt sein. In der Praxis: Verlängerungen sind selten attraktiv konditioniert, weil der Grundstückseigentümer am Vertragsende oft das Bauwerk vorteilhaft übernehmen will.

Wann lohnt sich Erbbaurecht?

Klare Pro-Konstellationen

  • Vergünstigte Vergabe durch Kommune, Kirche oder Stiftung mit Erbbauzins 1,5 bis 3,0 Prozent
  • Sehr teure Lage, in der Volleigentum unfinanzierbar wäre
  • Eigenkapital begrenzt, aber gutes Einkommen für laufende Erbbauzinsen vorhanden
  • Familien-Konstellation, wo das Bauwerk an die nächste Generation weitergegeben wird (Generationsvertrag)

Klare Contra-Konstellationen

  • Marktüblicher Erbbauzins von 4 bis 5 Prozent ohne Anpassungsdeckel
  • Restlaufzeit unter 50 Jahren - Finanzierung schwierig, Wertstabilität gering
  • Sehr hoher Wert des Bauwerks, der am Heimfall verloren geht
  • Hohe Kapitalverfügbarkeit, mit der Volleigentum problemlos finanziert werden könnte

Häufige Fehler beim Erbbaurecht

  • Erbbauzins-Anpassungsklausel übersehen. Anpassung an Bodenrichtwert (statt nur Inflation) kann zu deutlich höheren Erhöhungen führen.
  • Heimfall-Entschädigung als gegeben annehmen. Quote ist vertraglich, kann auch ein Drittel oder weniger sein.
  • Restlaufzeit nicht prüfen. Bei 30 Jahren Restlaufzeit wird die Finanzierung schwierig, der Wiederverkauf eingeschränkt.
  • Ohne Wirtschaftlichkeitsrechnung entscheiden. Anfangs-Cashflow-Vorteile verdecken oft langfristige Mehrkosten.
  • Vergleich mit Volleigentum nicht machen. Bei marktüblichen Sätzen ist Volleigentum oft günstiger - die ehrliche Rechnung lohnt sich.
  • Vergünstigte Vergabe nicht prüfen. Kirchen und Kommunen vergeben oft mit deutlich reduzierten Sätzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Familie, Beruf, Sozialstatus).

Erbbaurechtsvertrag - Schlüsselklauseln

Erbbaurechtsverträge sind individuell ausgehandelt und unterscheiden sich erheblich. Sechs Schlüsselklauseln entscheiden über die wirtschaftliche Attraktivität.

Erbbauzins-Höhe und Anpassungsklausel

Anfangs-Erbbauzins in Prozent oder absoluter Höhe. Anpassung typisch alle 3 bis 10 Jahre, gekoppelt an Verbraucherpreisindex oder Bodenrichtwert. Die Bindung an den Bodenrichtwert ist riskant - bei steigenden Bodenwerten steigt der Erbbauzins überproportional. Die Bindung an den VPI ist Standard und meist akzeptabel.

Heimfall-Quote

Welche Entschädigung erhält der Erbbauberechtigte bei Vertragsablauf? Übliche Quoten: 2/3 des Verkehrswerts. Bei Wohnnutzung sind durch Paragraph 32 ErbbauRG Mindest-Quoten gesetzlich geschützt. Vor Vertragsabschluss explizite Klausel verlangen.

Heimfall-Tatbestände

Bei welchem Vertragsbruch kann der Grundstückseigentümer vorzeitigen Heimfall verlangen? Standard-Tatbestände: Nicht-Zahlung des Erbbauzinses länger als zwei Jahre, vertragswidrige Nutzung des Bauwerks, vertragswidrige Belastung mit Hypotheken. Bei Wohn-Erbbau sind die Voraussetzungen für vorzeitigen Heimfall gesetzlich begrenzt.

Verlängerungs-Optionen

Hat der Erbbauberechtigte einseitig das Recht auf Verlängerung? Zu welchen Konditionen? Verträge ohne Verlängerungs-Option enden zwingend mit dem Heimfall.

Verkaufsbeschränkungen

Manche Verträge schreiben vor, dass das Erbbaurecht nur an bestimmte Personenkreise (zum Beispiel Familien mit Kindern) weiterverkauft werden darf. Solche Beschränkungen mindern den Wert.

Zustimmungspflichten

Manche Verträge verlangen die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu baulichen Veränderungen, Vermietung oder Verpfändung. Solche Klauseln können die wirtschaftliche Nutzung erheblich einschränken.

Praxiserfahrungen mit Erbbaurecht

Kommunale Vergaben in München

Die Stadt München vergibt seit Jahren bevorzugt Erbbaurechte an Familien zu reduzierten Erbbauzinsen (typisch 2 Prozent). Das verbessert die Wohnchancen für Familien in einem extrem teuren Markt erheblich. Voraussetzungen: Münchner Wohnsitz, Kinder, Einkommensgrenze.

Kirchliche Erbbaurechte

Beide großen Kirchen besitzen erhebliche Bodenflächen und vergeben sie als Erbbaurecht. Konditionen sind meist marktüblich oder leicht unter Markt - die Kirchen sind langfristig orientiert und bieten oft Verlängerungs-Optionen. Bindungen an christliche Werte oder bestimmte Zwecke sind selten.

Stiftungs-Erbbaurechte

Soziale Stiftungen vergeben Erbbaurechte für bestimmte Zielgruppen - Künstler, sozialer Wohnungsbau, Familien mit besonderen Voraussetzungen. Konditionen oft sehr günstig, dafür mit Bindungen an die Stiftungszwecke.

Erbbau-Häuser am Markt

Beim Wiederverkauf eines Erbbau-Hauses ist die Restlaufzeit des Erbbaurechts entscheidend. Bei Restlaufzeiten unter 50 Jahren werden Käufer skeptisch, bei unter 30 Jahren wird die Finanzierung schwierig. Verkäufe von Erbbau-Häusern dauern typisch 30 bis 100 Prozent länger als von Volleigentum.

Rechtliche Besonderheiten

Erbbaurecht ist juristisch komplex. Vier Besonderheiten verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Vererbung des Erbbaurechts

Das Erbbaurecht ist vererblich. Bei Erbschaft geht es automatisch auf die Erben über - ohne dass der Grundstückseigentümer zustimmen müsste. Erbschaftsteuer wird auf den Wert des Erbbaurechts erhoben, oft mit Familien-Freibeträgen.

Veräußerlichkeit

Das Erbbaurecht kann verkauft werden. Manche Verträge enthalten aber Zustimmungspflichten des Grundstückseigentümers oder Vorkaufsrechte zugunsten des Eigentümers. Vor Vertragsabschluss prüfen.

Beleihbarkeit

Das Erbbaurecht kann mit Hypothek belastet werden, eingetragen im Erbbaugrundbuch. Voraussetzung ist meist Zustimmung des Grundstückseigentümers - die in der Regel erteilt wird, weil sie den Wert des Erbbaurechts und damit die Sicherheit der Erbbauzinszahlungen erhöht.

Steuerliche Behandlung

Erbbauzinsen sind beim Grundstückseigentümer einkommensteuerpflichtig. Beim Erbbauberechtigten sind sie als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzbar - die Details hängen vom konkreten Fall ab und sollten mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Historische Entwicklung

Erbbaurecht ist keine moderne Erfindung. Die rechtliche Konstruktion geht bis ins 19. Jahrhundert zurück und hat sich in mehreren Etappen entwickelt.

Ursprung in Sozialsiedlungen

Im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert wurde Erbbaurecht eingeführt, um Industriearbeitern und sozial Schwachen den Erwerb von Wohneigentum zu ermöglichen, ohne dass sie den vollen Bodenpreis aufbringen mussten. Kommunen und Stiftungen vergaben Erbbaurechte zu reduzierten Konditionen.

Erbbaurechtsgesetz 1919

Das Erbbaurechtsgesetz von 1919 schuf die heute geltende rechtliche Grundlage. In den Folgejahren wurde es mehrfach angepasst - vor allem zum Schutz von Wohn-Erbbauberechtigten.

Renaissance ab 2010

Mit steigenden Bodenpreisen ab 2010 erlebte Erbbaurecht eine Renaissance. Kommunen wie München vergeben verstärkt Erbbaurechte, um Wohnraum für Familien finanzierbar zu halten. Die Konstruktion ist heute ein wichtiges sozialpolitisches Instrument.

Alternativen zum Erbbaurecht

Wer eine teure Lage finanzieren will, hat neben dem Erbbaurecht andere Optionen.

Niedrigere Lage akzeptieren

Statt im Münchner Bogenhausen im Münchner Speckgürtel kaufen. Statt Hamburger Eppendorf im Norden Hamburgs. Lage-Kompromiss spart oft 30 bis 50 Prozent gegenüber Spitzenlagen - mit dafür längeren Pendelwegen.

Kleineres Haus

Statt 180 Quadratmeter Wohnfläche 130 Quadratmeter - auch das spart deutlich. Mit gut geplanter Architektur ist auch in 130 Quadratmetern ein Familienhaus realisierbar.

Doppelhaus oder Reihenhaus

Statt freistehendes Einfamilienhaus ein Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte. Spart 20 bis 35 Prozent Bodenfläche und damit Bodenkosten. Architektonisch machen die kompakteren Bauformen oft sogar mehr Sinn.

Eigentumswohnung

Statt Einfamilienhaus eine Eigentumswohnung mit Garten oder Dachterrasse. In Boom-Lagen oft die wirtschaftlichste Variante - mit den bekannten Einschränkungen einer Wohneigentümergemeinschaft.

Finanzielle Belastung über die Zeit

Wer Erbbaurecht in Erwägung zieht, sollte die finanzielle Belastung über die Lebenszeit konkret kalkulieren.

Anfangs-Liquidität

Erbbaurecht spart die Anfangsinvestition für das Grundstück. Bei einem 300.000-Euro-Grundstück also 300.000 Euro mehr Liquidität in der Anfangsphase. Das kann den Bau insgesamt finanzierbarer machen.

Monatliche Belastung

Marktüblicher Erbbauzins von 4 Prozent auf 300.000 Euro Grundstückswert ergibt 12.000 Euro Jahreszins, also 1.000 Euro pro Monat. Plus Tilgung und Zinsen für das Bauwerk. Belastet das monatliche Einkommen erheblich.

Ruhestandsbelastung

Während der Erbbauzins über die gesamte Vertragslaufzeit weiterläuft, läuft das Hypothekendarlehen typisch 30 Jahre. Im Ruhestand bleibt die Erbbauzins-Belastung - das muss in der Renten-Planung berücksichtigt werden.

Rückkauf des Grundstücks

Manche Erbbaurechtsverträge enthalten ein Rückkaufsrecht des Erbbauberechtigten - das Erbbaurecht in Volleigentum umzuwandeln.

Voraussetzungen

Im Vertrag explizit vereinbart, mit Bedingungen für Zeitpunkt und Preis. Häufig nach 30 oder 50 Jahren möglich, zu einem festgelegten Preis (oft Marktpreis abzüglich gezahlter Erbbauzinsen).

Wirtschaftliche Bewertung

Rückkauf ist meist nur lohnend, wenn die Anfangs-Erbbauzinsen niedrig waren und der Bodenwert deutlich gestiegen ist. Bei marktüblichen Verhältnissen oft unwirtschaftlich.

Notarielle Abwicklung

Rückkauf erfolgt über notarielle Beurkundung. Erbbaurecht wird gelöscht, der Käufer wird Volleigentümer des Bodens. Notar- und Grundbuchkosten 1 bis 2 Prozent des Kaufpreises.

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FAQ - Erbbaurecht

Was ist Erbbaurecht?
Erbbaurecht ist das vererbliche und veräußerliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Geregelt im ErbbauRG (Erbbaurechtsgesetz). Der Erbbauberechtigte zahlt einen jährlichen Erbbauzins, das Grundstück gehört weiterhin dem Grundstückseigentümer. Vertragliche Laufzeiten typisch 75 bis 99 Jahre. Nach Ablauf fällt das Bauwerk an den Grundstückseigentümer zurück (Heimfall) - meist gegen eine Entschädigung in Höhe von typisch zwei Dritteln des Verkehrswerts.
Wie hoch ist der Erbbauzins?
Marktüblich 3 bis 5 Prozent des Grundstückswerts pro Jahr. Bei einem Grundstück mit Verkehrswert 300.000 Euro also 9.000 bis 15.000 Euro pro Jahr (750 bis 1.250 Euro pro Monat). Kommunen und Kirchen vergeben Erbbaurechte oft mit reduziertem Zinssatz (1,5 bis 3,0 Prozent), um sozialen Wohnungsbau oder Familien zu fördern - dann lohnt sich das Erbbaurecht oft erheblich gegenüber Volleigentum.
Lohnt sich Erbbaurecht wirtschaftlich?
Nur in Sonderfällen. Bei marktüblichem Erbbauzins von 4 bis 5 Prozent ist Volleigentum über 30 bis 40 Jahre regelmäßig günstiger - die Zinszahlungen summieren sich, ohne dass am Ende Eigentum entsteht. Lohnt sich besonders bei vergünstigten Vergaben (Kommunen, Kirchen) mit 1,5 bis 3,0 Prozent oder bei Lagen, in denen Volleigentum wegen extrem hoher Grundstückspreise unfinanzierbar wäre.
Was passiert nach Ablauf des Erbbaurechts?
Heimfall: das Grundstück und das darauf stehende Gebäude fallen an den Grundstückseigentümer zurück. Der Erbbauberechtigte (oder seine Erben) erhalten eine Entschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Quote des Gebäudewerts - üblich sind zwei Drittel. Bei vorzeitigem Heimfall (zum Beispiel bei Vertragsbruch) kann die Entschädigung niedriger ausfallen. Das Heimfall-Risiko gehört zur seriösen Wirtschaftlichkeitsrechnung dazu.
Kann ich ein Haus auf Erbbaurecht finanzieren?
Ja, aber mit Einschränkungen. Banken finanzieren Erbbau-Häuser, verlangen aber oft höhere Eigenkapital-Quoten und Zinsaufschläge. Voraussetzung: Restlaufzeit des Erbbaurechts über die Darlehenslaufzeit hinaus plus typisch 10 bis 20 Jahre Sicherheit. Bei einem Erbbaurecht mit Restlaufzeit 50 Jahren wird ein 30-Jahre-Darlehen meist gewährt, bei Restlaufzeit unter 40 Jahren kann es schwierig werden.
Was unterscheidet Erbbaurecht von Mietkauf?
Beim Erbbaurecht ist der Berechtigte echter wirtschaftlicher Eigentümer des Bauwerks - er kann es vererben, verkaufen, vermieten, mit Hypothek belasten. Beim Mietkauf wird in der Regel über Jahrzehnte Miete gezahlt, die zur Tilgung eines späteren Eigentumsübergangs dient - rechtlich völlig anders strukturiert und in Deutschland selten. Erbbaurecht ist die ältere und etabliertere Konstruktion.
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